Novexx Solutions B.V. – German

ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN DES VEREINS DER LIEFERANTEN FÜR DIE GRAFISCHE UND ZUGEHÖRIGE INDUSTRIE (VLGA),
HINTERLEGT BEI DER KAMER VAN KOOPHANDEL IN DEN HAAG.

1. ALLGEMEIN

1.1 Die Anwendbarkeit der von einem Vertragspartner verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich
abgewiesen.

1.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf alle Geschäfte anwendbar, bei denen das beteiligte Mitglied des
Vereins der Lieferanten für die grafische und zugehörige Industrie (nachstehend Lieferant genannt) einen Vertrag
abschließt, in dessen Rahmen der Lieferant als (potenzieller) Verkäufer und/oder Lieferant von Gegenständen
und/oder Dienstleistungen handelt, und der Lieferant diese allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden möchte. Auf
Geschäfte, bei denen der Lieferant nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines Fabrikanten, Importeurs oder
eines anderen Zulieferers handelt, finden diese Bedingungen keine Anwendung.

1.3 Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und dem Vertragspartner ist ausschließlich der
Niederlassungsorts des Lieferanten, es sei denn, dass;

(a) zwingende Rechtsvorschriften etwas anderes vorsehen; oder

(b) der Lieferant als Kläger oder Antragsteller das zuständige Gericht des Wohn- oder Niederlassungsortes des
Vertragspartners wählt.

1.4 Auf alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Lieferanten und dem Vertragspartner findet niederländisches Recht
Anwendung.

1.5 Unter schriftlich ist in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen auch per E-Mail zu verstehen.

2. PREISE

2.1 Alle Angebote des Lieferanten sind unverbindlich. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, gelten Angebote
des Lieferanten als eine Einladung, in Verhandlungen einzutreten. Zwischen den Parteien kommt durch eine
schriftliche Bestätigung der Bestellung des Vertragspartners beziehungsweise zu dem Zeitpunkt, an dem der Lieferant
die Bestellung vornimmt, ein Vertrag zustande.

2.2 Alle Preise in den Angeboten des Lieferanten verstehen sich ohne Umsatzsteuer und ohne die Herstellungskosten
der Verpackung im Sinne von Artikel 3.3, sofern nicht anders vereinbart wurde.

2.3 Der Lieferant behält sich das Recht vor, seine Tarife im Falle wesentlicher Veränderungen der Marktlage,
darunter u.a. inbegriffen Kursänderungen ausländischer Währungen, wodurch sich der

Einkauf auf Seiten des Lieferanten (darunter unter anderem Rohstoffe) verteuert (hat) und Anstieg der
Rohstoffpreise aufgrund anderer Ursachen sowie Lohn- und/oder sonstige Kostensteigerungen (die von Dritten, bei
denen der Lieferant einkauft, berechnet werden), zwischenzeitlich, das heißt, nach Unterbreitung eines Angebots
und/oder nach Vertragsabschluss, zu erhöhen. Eine zwischenzeitliche Preiserhöhung durch den Lieferanten berechtigt
den Abnehmer nicht, den Vertrag zu beenden und/oder aufzulösen, sofern keine Preiserhöhung von über 20% vorliegt.

2.4 Der Lieferant ist berechtigt, dem Vertragspartner Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und alle weiteren Steuern und
Gebühren in Zusammenhang mit der Lieferung der Gegenstände in Rechnung zu stellen, sofern nicht ausdrücklich anders
vereinbart wurde.

3. LIEFERUNGUND IHRE KOSTEN

3.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk (ex works) im Sinne der Incoterms 2000. Sind ein Transport und eine Versicherung
während des Transportes erforderlich, bestimmt der Lieferant die Transportweise und die Versicherung während des
Transports. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners, mit der Maßgabe, dass der Vertragspartner
Anspruch auf eine eventuelle Leistung der Transportversicherung hat. Vertraglich kann von dieser Klausel abgewichen
werden.

3.2 Der Lieferant ist berechtigt, eine Leistung der Transportversicherung mit Forderungen an den Vertragspartner zu
verrechnen.

3.3 Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart
wurde. Unter dem Selbstkostenpreis der Verpackung wird verstanden: im Falle der Weiterlieferung im verpackten
Zustand alle dem Lieferanten selbst in Rechnung gestellten Verpackungskosten und im Falle der Verpackung durch den
Lieferanten die Kosten des benutzten Materials (einschließlich des unbrauchbaren Restmaterials) sowie der
Arbeitslohn für das Verpacken. Über Pfand können separate Vereinbarungen getroffen werden.

3.4 Die mit dem Lieferanten vereinbarten Lieferfristen gelten als unverbindlicher Hinweis und nicht als
Verwirkungsfrist.

3.5 Der Lieferant ist berechtigt, die von ihm geschuldete(n) Leistung(en) in Teilen zu erfüllen.

3.6 Gegenstände werden gemäß der Umschreibung in der Auftragsbestätigung geliefert. Eine Nachlieferung von
Bestandteilen braucht nur zu erfolgen, sofern es dem Lieferanten möglich ist.

3.7 Wird ein Gegenstand auf Wunsch des Vertragspartners per Eillieferung geliefert, trägt der Vertragspartner die
Gefahr der unrichtigen bzw. unvollständigen Lieferung.

4. AUFSTELLUNG, MONTAGE UND REPARATUREN

4.1 Sofern im Vorhinein nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart wurde, stellt der Lieferant, stets unter
Berechnung aller Arbeits- und Reisestunden sowie aller zusätzlichen Kosten gemäß dem Tarif des Lieferanten Monteure
und anderes Personal zur Verfügung.

4.2 Im Falle der Aufstellung und Montage der Gegenstände beim Vertragspartner durch den Lieferanten, ist der
Vertragspartner verpflichtet, dem/den Monteur(en) zu ermöglichen, die Aufstellung und Montage sicher auszuführen,
und die erforderliche Hilfe zu leisten (darunter der Einsatz von Hilfspersonal) sowie das erforderliche Hebe- und
Transportzeug und andere Werkzeuge und Putzmaterial für die Aufstellung und Montage kostenlos zur Verfügung zu
stellen, sofern nicht anders vereinbart wurde. Wenn der Vertragspartner diese Verpflichtung nicht erfüllt, ist
der Lieferant berechtigt, die Kosten der von ihm zu bewirkenden erforderlichen Sicherheit, des Einsatzes des
Hilfspersonals sowie der Verschaffung von Werkzeugen an den Vertragspartner weiterzugeben.

4.3 Sind im Rahmen der Aufstellung und Montage von Gegenstände durch den Lieferanten Bauarbeiten, wie z.B. Erd- und
Mauerarbeiten, die Herstellung von Fundamenten, sowie die Verlegung von Leitungen für Gas, Strom, Wasser oder
Druckluft und von Antrieben erforderlich, ist der Vertragspartner für den Bau und die dabei anfallenden Kosten
verantwortlich.

Der Eigentümer des Gebäudes, an dem die Maschine abgeliefert wird, hat dafür zu sorgen, dass das Gebäude die
einschlägigen NEN-Normen in Bezug auf Bau- und Mauerwerk, Fundament, Gasanlage, Wasseranlage, Druckluftanlage,
Stromanlage und Treibwerk erfüllt.

4.4 Zusätzliche Kosten, die sich aus der Tatsache ergeben, dass der Monteur, weil die vorbereitenden Arbeiten nicht
rechtzeitig fertig gestellt wurden, oder infolge einer anderen Ursache, für die der Lieferant nicht verantwortlich
ist, seine Tätigkeiten nicht sofort nach Ankunft anfangen kann oder sie unterbrechen muss, gehen voll zu Lasten des
Vertragspartners.

4.5 Wenn die Aufstellung und/oder die Montage nicht während der Geschäftsstunden erfolgen kann, können die dadurch
entstandenen zusätzlichen Kosten ebenfalls auf Rechnung des Vertragspartners gehen.

4.6 Hinsichtlich der elektrischen Ausstattung und/oder Installation der gelieferten Gegenstände übernimmt der
Lieferant keine weitere Verantwortlichkeit als die, die ihr Hersteller in seinen Lieferbedingungen festgelegt hat.

4.7 Spezielle Sicherheitsmaßnahmen und sonstige Vorkehrungen, die gemäß behördlichen Vorschriften
oder aus anderen Gründen zu treffen sind, liegen, sofern im Vorhinein nichts anderes vereinbart ist, in der
Verantwortung des Vertragspartners. Ihre Kosten gehen zulasten des Vertragspartners und sie werden vom Lieferanten
nur nach ausdrücklicher Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen.

4.8 Aufträge an den Lieferanten über Reparaturen, Überholungen und Instandhaltungsarbeiten an den
Liefergegenständen sowie über Dienstleistungen oder Beratung in Bezug auf die gelieferten
Gegenstände erfolgen unter der Bedingung, dass eine Angabe über die Dauer der Tätigkeiten sowie eine Preisangabe
immer unverbindlich erfolgen.

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1 Rechnungen des Lieferanten sind vom Vertragspartner innerhalb der in der Rechnung genannten Frist und auf die
in ihnen genannte Weise zu bezahlen. Die Zahlung hat in Euro zu erfolgen, sofern keine andere Währung vereinbart
wurde.

5.2 Im Falle des Zahlungsverzugs bei einer Rechnung des Lieferanten durch den Vertragspartner:

(a) sind alle Zahlungsverpflichtungen des Vertragspartners, unabhängig davon, ob der Lieferant diesbezüglich schon
fakturiert hat, sofort fällig;

(b) schuldet der Vertragspartner ab dem Rechnungsdatum auf den Rechnungsbetrag und alle dann geschuldeten Beträge
die gesetzlichen Handelszinsen im Sinne von Artikel 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches; und

(c) ist der Lieferant berechtigt, dem Vertragspartner außergerichtliche Inkassokosten in Rechnung zu stellen.

5.3 Jede Bezahlung des Vertragspartners dient zunächst zur Begleichung der von ihm geschuldeten außergerichtlichen
Inkassokosten und der Gerichtskosten und wird anschließend von den von ihm geschuldeten Zinsen und danach von den
ältesten Außenständen abgezogen, ungeachtet eventuell anderslautender Angaben des Vertragspartners.

5.4 Der Vertragspartner kann die Rechnung nur innerhalb der Zahlungsfrist, jedoch nicht später als 14 Tage nach dem
Rechnungsdatum beanstanden.

6. EIGENTUMSVORBEHALT UND SONSTIGE SICHERHEITEN

6.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten oder noch zu liefernden Gegenständen vor bis
zur vollständigen Bezahlung :

(a) der vom Vertragspartner geschuldeten Leistungen für alle kraft des Vertrags gelieferten oder zu liefernden
Gegenstände und geleisteten oder zu leistenden Tätigkeiten;

(b) sämtlicher Forderungen wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung eines solchen Vertrags durch den
Vertragspartner.

6.2 Es ist dem Vertragspartner nicht erlaubt, sich auf ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich möglicher
Aufbewahrungskosten der vom Lieferanten gelieferten Gegenstände zu berufen und diese Kosten mit von ihm
geschuldeten Leistungen zu verrechnen.

6.3 Wenn der Vertragspartner aus oder unter anderem aus den in Artikel 6.1 genannten Gegenständen einen neuen
Gegenstand herstellt, ist das ein Gegenstand, der Lieferant für sich selbst herstellen lässt, und hält der
Vertragspartner sie für den Lieferanten als Eigentümer, bis alle Verpflichtungen im Sinne des ersten Absatzes
dieses Artikels 6.1 erfüllt sind.

6.4 Solange ein Gegenstand das Eigentum des Lieferanten ist, darf der Vertragspartner darüber ausschließlich im
Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit verfügen.

6.5 Wenn der Vertragspartner mit den im ersten Absatz dieses Artikels 6.1 genannten Verpflichtungen in Verzug ist,
ist der Lieferant berechtigt, die ihm gehörenden Gegenstände selbst von dem Ort, an dem sie sich befinden,
wegzuholen bzw. wegholen zu lassen. Der Lieferant darf dazu den jeweiligen Ort betreten. Alle mit der Rücknahme der
Gegenstände durch den Lieferanten verbundenen Kosten gehen auf Rechnung des Vertragspartners.

6.6 Als Sicherheit für alle heutigen und zukünftigen Forderungen des Lieferanten an den Vertragspartner verpfändet
der Vertragspartner hiermit dem Lieferanten, der diese Verpfändung annimmt, alle Gegenstände, von denen der
Vertragspartner im Wege von Verarbeitung, Zuwachs, Vermischung/Verschmelzung mit den vom Lieferanten gelieferten
und/oder zu liefernden Gegenständen (Mit-)Eigentümer wird.

6.7 Wenn der Lieferant gute Gründe hat, zu befürchten, dass der Vertragspartner seine Verpflichtungen in der
Erfüllung verletzen wird und jedenfalls, wenn (i) über das Vermögen des Vertragspartners die Insolvenz eröffnet
wird, wenn er einen Zahlungsaufschub beantragt, ein Vergleichsangebot macht, unter Vormundschaft gestellt wird,
(ii) der Vertragspartner sein Unternehmen (teilweise) liquidiert
(iii) zu Lasten des Vertragspartners die gekauften oder andere Gegenstände gepfändet werden, (iv) die gekauften
Gegenstände schwer beschädigt werden sollten, (v) der Vertragspartner die Erfüllung der gegenüber dem Lieferanten
vereinbarten Verpflichtungen verletzt, oder (vi) der Vertragspartner anderswo Verpflichtungen eingeht, die die
Erfüllung der gegenüber dem Lieferanten eingegangenen Verpflichtungen stark gefährden, hat der Lieferant,
unbeschadet aller anderen ihm durch das Gesetz zuerkannten Rechte, ohne dass es dazu einer Mahnung bedarf, das
Recht, die Liefergegenstände zurückzunehmen, ohne dass das die Auflösung des Vertrags zur Folge haben wird, ohne
dass er gezwungen sein wird, die schon erhaltenen Zahlungen zurückzuzahlen und mit dem Recht, Schadensersatz
aufgrund von Wertminderung der Gegenstände oder aus einem anderen Grund vom Vertragspartner zu fordern und diese
gegebenenfalls zur Erfüllung aller seiner Verpflichtungen zu ergänzen.

6.8 Wenn der Lieferant gute Gründe hat, zu befürchten, dass der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht genau
nachkommen wird, ist der Vertragspartner verpflichtet, nach einmaliger Aufforderung des Lieferanten sofort
ausreichende Sicherheit in der vom Lieferanten gewünschten Form zu leisten und diese gegebenenfalls zur Erfüllung
aller seiner Verpflichtungen zu ergänzen. Solange der Vertragspartner dies nicht erfüllt hat, ist der Lieferant
berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen.

6.9 Der Lieferant kann die Gegenstände in den in diesem Artikel gemeinten Fällen zurückholen lassen. Der Lieferant
darf dazu den jeweiligen Ort betreten. Alle mit der Rücknahme der Gegenstände durch den Lieferanten verbundenen
Kosten gehen auf Rechnung des Vertragspartners.

6.10 Wenn der Wert der vom Lieferanten zurückgenommenen Gegenstände bestimmt werden muss, erfolgt die Schätzung von
einem von ihm selbst zu bestimmenden Sachverständigen. Bei dieser Schätzung wird der Preis, zu dem er zum Zeitpunkt
der Rücknahme neue Gegenstände gleicher Art erwerben kann, berücksichtigt; ausgehend vom genannten Preis wird
ferner die Wertminderung wegen des Gebrauchs, der Beschädigung, der Alterung und der geringeren Verkäuflichkeit,
aus egal welchem Grund, der zurückgenommenen Gegenstände berücksichtigt.

6.11 Zur Feststellung der geringeren Verkäuflichkeit werden auch die Kosten, die dem Lieferant bei einem
eventuellen weiteren Verkauf für eine vollständige technische Überprüfung anfallen, berücksichtigt.

7. GEISTIGES EIGENTUM

7.1 Die geistigen Eigentumsrechte an den vom Lieferanten gelieferten Gegenständen beruhen nach wie
vor beim Lieferanten.

7.2 Entstehen bei der Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten aus einem Vertrag geistige
Eigentumsrechte, stehen diese Rechte dem Lieferanten zu, sofern nicht schriftlich anders vereinbart wurde.

7.3 Der Lieferant gibt keinerlei Garantie, dass die Liefergegenstände nicht (geistige Eigentums-)Rechte
Dritter verletzen.

8. GEWÄHRLEISTUNG DES LIEFERANTEN

8.1 Für neue und gebrauchte Maschinen –hinsichtlich letztgenannter aber nur sofern sie vom Lieferanten als überholt
verkauft wurden und der Lieferant ausdrücklich Gewähr gegeben hat– wird sechs Monate nach der Lieferung im Sinne
von Artikel 3 Gewähr für ein einwandfreies Funktionieren geleistet, jedoch mit der Maßgabe, dass der Lieferant
niemals zu mehr oder zu etwas anderem verpflichtet ist, als die Garantie oder die Garantien, die ihm von den
Herstellern oder dem (der) anderen Lieferanten, von denen er die Liefergegenstände bezogen hat, gewährt wurden.
Wenn eine gelieferte Maschine im Durchschnitt länger als 8 Stunden pro Arbeitstag benutzt wird, wird die
Gewährleistungsfrist um einen entsprechenden Prozentsatz verkürzt.

8.2 oder untaugliche Teile zu ersetzen oder zu reparieren, sofern der Hersteller oder der Lieferant, der sie
hergestellt hat, ihm das ermöglicht. Diese Verpflichtung besteht nur innerhalb der Frist und unter der
Voraussetzung der Bestimmungen in Artikel8.1 und unbeschadet der nachfolgenden Bedingungen.

8.3 Funktionsmängel sind dem Lieferanten innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Feststellung und auf alle Fälle
spätestens 14 Tage nach Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich zu melden.

8.4 Ansprüche aufgrund der Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten sind im Streitfall, unter Androhung des
Verlusts von Rechten, innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der im ersten Absatz genannten Frist gerichtlich geltend
zu machen.

8.5 Der Lieferant ist keinesfalls zu einer Gewährleistung gezwungen, wenn und solange der Vertragspartner seine
vertraglichen Verpflichtungen, vor allem die Zahlungsverpflichtungen, nicht erfüllt.

8.6 Für demontiert versandte Maschinen wird nur Gewähr geleistet, sofern die Montage unter Verantwortung des
Lieferanten erfolgt ist.

8.7 Wenn der Vertragspartner nicht vom Lieferanten oder durch von diesem beauftragte Dritte oder ohne dessen
ausdrückliche Zustimmung an Liefergegenständen Reparaturen vornehmen lässt oder Änderungen gleich welcher Art
anbringt, eine neue Aufstellung oder Montage nach einem Umzug oder einer Verlegung darin ausdrücklich inbegriffen,
verfällt jeder Anspruch auf Gewährleistung und jedes Recht auf Klageerhebung in Bezug auf diese Liefergegenstände.

8.8 Die Gewährleistung in Artikel 8.1 bezieht sich keinesfalls auf einen Funktionsmangel infolge normaler Abnutzung
oder auf einen Funktionsmangel infolge einer unsachgemäßen, unrichtigen oder fahrlässigen Behandlung,
Überbelastung, infolge von ungeeigneten Betriebsmitteln, einer mangelhaften Baukonstruktion, eines ungeeigneten
Baugrunds oder chemischer, elektrischer, elektronischer oder elektrotechnischer Einflüsse, einschließlich des
vorübergehenden oder länger andauernden Fehlens der erforderlichen Stromspannung.

8.9 Mit Ausnahme des im ersten Absatz dieses Artikels8.1 genannten Falles wird keinerlei Gewähr für gebrauchte
Maschinen geleistet.

8.10 Ein vorübergehendes Fehlen der Liefergegenstände im Zusammenhang mit erforderlichen Reparaturen verpflichtet
den Lieferanten keinesfalls zu einem Schadensersatz und berechtigt ebenso wenig zu einer Aussetzung bestehender
Zahlungsverpflichtungen.

8.11 Die Gewährleistungsbestimmungen in Artikel 8.1. finden entsprechende Anwendung auf vom Lieferanten gelieferte
Ersatzteile.

8.12 Wenn der Lieferant seinen Verpflichtungen in Bezug auf Ersatz oder Reparatur nicht innerhalb einer
angemessenen Frist, nachdem er dazu aufgefordert wurde, nachkommt, haftet er höchstens für die angemessenen Kosten,
die dem Vertragspartner anfallen, um die Reparatur, oder, wenn die Reparatur mehr als die Hälfte des
ursprünglichen Kaufpreises betragen würde, den Ersatz von einem Dritten durchführen zu lassen. Im Falle einer
Reparatur betragen die dafür geschuldeten Kosten nie mehr als die Hälfte des ursprünglichen Selbstkostenpreises. Im
Falle von Ersatz schuldet der Lieferant niemals mehr als den ursprünglichen Kaufpreis, während in diesem Fall
außerdem dem Lieferanten der Liefergegenstand im ursprünglichen Zustand zurückgegeben werden muss.

9. REKLAMATIONEN

9.1 Abgesehen von einem Garantiefall, in bei dem die Gewährleistungsbestimmungen gelten, ist der Lieferant nur
verpflichtet, Reklamationen zu behandeln, wenn sie beim Lieferanten schriftlich eingereicht wurden.

9.2 Rücksendungen an den Lieferanten sind nur nach seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung erlaubt; sie haben
dann frachtfrei zu erfolgen, es sei denn, dass der Lieferant die Reklamation annimmt.

9.3 Reklamationen haben weiterhin möglichst umgehend zu erfolgen, jedoch auf alle Fälle innerhalb von 14 Tagen nach
der Lieferung, oder – im Falle versteckter Mängel – innerhalb von 14 Tagen, nachdem die Mängel nach billigem
Ermessen festgestellt werden konnten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Liefergegenstände bei Lieferung
unverzüglich zu prüfen.

9.4 Ansprüche und Einreden, die auf Tatsachen beruhen, die die Behauptung rechtfertigen würden, dass der
Liefergegenstand dem Vertrag nicht entspricht, verjähren nach Ablauf von 1 Jahr nach der Lieferung.

9.5 Entspricht der Liefergegenstand dem Vertrag nicht, ist der Lieferant nach seiner Wahl nur zur Lieferung des
Fehlenden, zur Reparatur oder zum Ersatz des Liefergegenstandes gezwungen.

10. HAFTUNG

10.1 Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die nicht dem Vorsatz oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferanten
oder seiner Führungskräfte zuzuschreiben sind oder durch Umstände entstanden sind, die nicht auf die Gefahr des
Lieferanten gehen.

10.2 Nicht auf Gefahr des Lieferanten gehen Schäden infolge von(i) Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Personen,
die der Lieferant bei der Ausführung des Vertrags einschaltet, (ii) infolge der Untauglichkeit von Gegenständen,
von denen der Lieferant bei der Ausführung des Vertrags Gebrauch macht, (iii) infolge der Geltendmachung eines oder
mehrerer Ansprüche durch Dritte gegenüber dem Vertragspartner in Bezug auf eine Pflichtverletzung in der Erfüllung
eines zwischen dem Vertragspartner und diesem Dritten abgeschlossenen Vertrages, (iv) infolge von Streik,
Aussperrung, Krankheit, einem Ein-, Aus-und/oder Durchfuhrverbot, von Transportproblemen, Nichterfüllung der
Verpflichtungen durch Zulieferer, Produktionsstörungen, Natur-und/oder Kernkatastrophen, Krieg, Kriegsdrohung
und/oder Unruhen oder (v) andere Arten höherer Gewalt im Sinne von Artikel 6:75 des niederländischen Bürgerlichen
Gesetzbuches.

10.3 In keinem Fall haftet der Lieferant für:

(a) Schäden, die mittelbar oder unmittelbar aus der Aufstellung oder Montage seiner Liefergegenstände auf einem
dafür ungeeigneten Fundament oder Untergrund entstanden sind; und

(b) Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch nicht fachkundiger oder unsachgemäßer Bedienung seitens des
Vertragspartners oder durch die Benutzung untauglichen Materials seitens des Vertragspartners entstehen; und

(c) Betriebs- oder Folgeschäden sowie für den Gewinn, der wegen der Art und Weise, in der Aufstellungs- oder
Montagearbeiten ausgeführt wurden, entgangen sind.

10.4 Der Vertragspartner schützt den Lieferanten vor jeder Entschädigung und allen Kosten, Schäden und Zinsen, die
sich für den Lieferanten aus Forderungen von Dritten aufgrund von Mängeln in einem dem Vertragspartner vom
Lieferanten gelieferten Gegenstand oder ihrer Nutzung durch den Vertragspartner ergeben könnten.

11. BEENDIGUNG

Der Lieferant ist berechtigt, einen Vertrag mit dem Vertragspartner fristlos vollständig oder teilweise zu kündigen
oder auflösen, ohne eine Entschädigung zu schulden und unbeschadet der ihm sonst zustehenden Rechte und ohne dass
eine Inverzugsetzung oder eine gerichtliche Intervention erforderlich ist, wenn:

(a) über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahrens eröffnet wird, er einen Zahlungsaufschub
beantragt, Gläubigern einen Vergleich anbietet oder unter Vormundschaft gestellt wird;

(b) der Vertragspartner sein Unternehmen oder ein Teil davon liquidiert;

(c) zulasten der anderen Vertragspartei ein substanzieller Teil seines Vermögens oder der beim Vertragspartner vom
Lieferanten gelieferten Gegenstände gepfändet werden;

(d) der Vertragspartner die Erfüllung einer gegenüber dem Lieferanten eingegangenen Verpflichtung versäumt dieses
Versäumnis nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben hat, nachdem er dazu vom Lieferanten aufgefordert
wurde; oder

(e) der Vertragspartner anderswo Verpflichtungen eingeht, die die Erfüllung der gegenüber dem Lieferanten
eingegangenen Verpflichtungen unter dem Vertrag ernsthaft gefährden.

12. GEHEIMHALTUNG

12.1 Es wird davon ausgegangen, dass alle wettbewerbs- und betriebssensiblen Informationen gleich welcher Art, (wie
beispielsweise Preisverzeichnisse, Produktspezifikationen, Protokolle und Preis- und Innovationsaktionen), die die
Parteien in Zusammenhang mit dem (eventuellen) Zustandekommen eines Vertrages oder während des Vertrages
austauschen oder bereits ausgetauscht haben, in die sie sich gegenseitig Einsichtnahme gewähren oder gewährt haben
beziehungsweise mit denen sie sich konfrontiert sehen oder sahen, vertraulich sind (im Folgenden vertrauliche
Informationen genannt).

12.2 Eine Partei darf keine vertraulichen Informationen über die andere Partei für einen andern Zweck als den, für
den ihr diese gewährt wurden, benutzen, kopieren oder speichern. Die vertraulichen Informationen des
Vertragspartners sind sicher und nicht länger, als billigerweise zur Erfüllung eines Vertrages erforderlich ist,
aufzubewahren.

12.3 Eine Partei darf Dritten auf keinerlei Weise vertrauliche Informationen über die andere Partei erteilen,
sofern sie nicht dazu die schriftliche Zustimmung der anderen Partei erhalten hat oder dazu aufgrund des Gesetzes
oder einer zuständigen Behörde verpflichtet ist.

13. SONSTIGES

13.1 Der Lieferant ist jederzeit zur Verrechnung berechtigt.

13.2 Der Lieferant ist jederzeit zur Aussetzung seiner Verpflichtungen berechtigt, wenn er eine Pflichtverletzung
in der Erfüllung der Verpflichtungen der anderen Vertragspartei feststellt.

13.3 Der Lieferant ist berechtigt, die Ausführung eines Vertrages vollständig oder teilweise an Dritte zu vergeben.

13.4 Sämtliche Muster und Modelle werden nur als Hinweis erteilt und dürfen vom Vertragspartner nicht
weitergehandelt werden.

13.5 Es ist dem Vertragspartner nicht erlaubt, einem Dritten die sich aus einem Vertrag ergebenden Rechte und
Verpflichtungen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten vollständig oder teilweise zu
übertragen. Der Lieferant darf eine solche Zustimmung mit Bedingungen verknüpfen. Der Lieferant ist berechtigt,
einer Konzerngesellschaft seine Rechte und Pflichten zu übertragen.

13.6 Der Lieferant behält sich das Recht vor, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen.
Änderungen und Ergänzungen werden dem Vertragspartner schriftlich mitgeteilt und werden an einem vom Lieferanten zu
bestimmenden Zeitpunkt eingeführt. Wenn der Vertragspartner durch die Änderung in eine ungünstigere Position gerät,
kann er einen Vertrag innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen nach Mitteilung der Änderung mit dem Tag, an dem die
neuen allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft treten, kündigen.

13.7 Falls eine oder mehrere Bestimmungen in einem Vertrag, auf den diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
anwendbar sind, von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gelten die Bestimmungen in diesem Vertrag.

13.8 Ist eine Bestimmung eines Vertrages und/oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gültig, bleiben
dieser Vertrag und/oder diese allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen uneingeschränkt in Kraft. Handelt es sich
bei der ungültigen Bestimmung um eine Kernbestimmung, werden die Parteien eine neue Bedingung vereinbaren, die der
Absicht der Parteien so weit wie möglich entspricht. Handelt es sich bei der Bestimmung nicht um eine
Kernbedingung, stellt der Lieferant eine neue Bestimmung fest, die dem Sinn der ungültigen Bestimmung möglichst
nahekommt.

13.9 Die Unterlassung des Lieferanten, die Einhaltung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer darin
enthaltene Bestimmung geltend zu machen, kann nicht als Verzicht des Lieferanten auf ein Recht oder Rechtsmittel,
das dem Lieferanten aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zusteht, ausgelegt werden.